AGB UND BUCHUNGSBEDINGUNGEN

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen der RoadJet Charter Service GmbH (nachfolgend RoadJet) und dem Vertragspartner finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit solche nicht bestehen, diese Vertragsbedingungen, soweit diese wirksam sind und Vertragsbestandteil geworden sind und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als Vertragspartner:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge von RoadJet mit dem Vertragspartner und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

b) RoadJet und der Vertragspartner vereinbaren für alle künftigen Verträge von RoadJet mit dem Vertragspartner gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleitungen des Vertragspartners für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. RoadJet und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des Vertragspartners erfolgt.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben für das Vertragsverhältnis mit RoadJet keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Vertragspartner für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn RoadJet diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem RoadJet anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragspartner kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit RoadJet dies auf seiner Internetseite vorsieht – online (www.roadjet.de) mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2. RoadJet unterrichtet den Vertragspartner auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot von RoadJet an den Vertragspartner dar. Gleichzeitig unterrichtet RoadJet den Vertragspartner über die erforderliche Form einer eventuellen Auftragserteilung.

2.3. Mit der Auftragserteilung bietet Vertragspartner RoadJet den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung von RoadJet über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom Vertragspartner so vorgesehen – online erfolgen.

2.4. Wird seitens RoadJet die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite von RoadJet (www.roadjet.de) angeboten, so informiert RoadJet den Vertragspartner im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des Vertragspartners durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der Vertragspartner durch Anklicken dieses Buttons RoadJet ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch RoadJet zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner führt. Die Regelungen in Ziffer 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Vertragspartner, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.6. Grundlage des Vertragsangebots des Vertragspartners an RoadJet sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziffer 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7. Der Vertrag kommt für RoadJet und den Vertragspartner rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung von RoadJet beim Vertragspartner zu Stande.

2.8. Unterbreitet RoadJet, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Vertragspartner gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:

a) In diesem Fall stellt das Angebot von RoadJet das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der Vertragspartner dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der von RoadJet vorgegebenen Form annimmt und RoadJet diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls seitens RoadJet vorgegebenen Frist zugeht. Eine nach einer solchen Frist verspätet zugehende Annahmeerklärung des Vertragspartners, stellt, außer im Falle des § 149 BGB, einen neuen Antrag an RoadJet dar (§ 150 Abs. 1 BGB).

c) RoadJet wird dem Vertragspartner den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Vertragspartners bei RoadJet geschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung bei RoadJet abhängig.

2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Vertragspartner von RoadJet ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Vertragspartner erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Vertragspartners, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten von RoadJet, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1. Die Leistungspflicht von RoadJet besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. RoadJet schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit RoadJet nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Vertragspartners auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a) RoadJet plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem Vertragspartner, insbesondere soweit dieser Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und insbesondere soweit der Vertragspartner über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber RoadJet vorzubringen.

c) Soweit RoadJet keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet RoadJet nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des Vertragspartners oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des Vertragspartners.

d) Trifft RoadJet zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der Vertragspartner an RoadJet die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

3.4. Die Leistungspflicht von RoadJet umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt RoadJet insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5. Für die Leistungspflicht von RoadJet bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind von RoadJet nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

b) Den Vertragspartner trifft die Pflicht, RoadJet bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Vertragspartner hierfür ein besonderes Entgelt in Höhe der für die Durchführung dieser besonderen Maßnahmen anfallenden Mehrkosten über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6 RoadJet trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Vertragspartner oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft RoadJet keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Vertragspartners und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen von RoadJet bzw. deren Erfüllungsgehilfen und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a) RoadJet ist nicht verpflichtet, dem Vertragspartner oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Vertragspartner ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b) RoadJet schuldet dem Vertragspartner keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem Vertragspartner zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an RoadJet und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Vertragspartners seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der Vertragspartner ausschließlich selbst verpflichtet.

c) RoadJet ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des Vertragspartners oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch RoadJet betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des Vertragspartners.

3.9. RoadJet, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10. RoadJet, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des Vertragspartners oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem Vertragspartner vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziffer 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss aufgrund bei Vertragsschluss nicht absehbarer Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Umstände notwendig werden und von RoadJet nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und für den Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen von RoadJet zumutbar sind.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. RoadJet ist verpflichtet, den Vertragspartner über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund unter Angabe desselben zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von RoadJet über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Vertragspartners, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Vertragspartners besteht oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist RoadJet berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des Vertragspartners im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6. Die Regelung in Ziffer 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs von RoadJet liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht von RoadJet oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

4.7. Nachträgliche Leistungsänderungswünsche des Vertragspartners können von RoadJet berücksichtigt werden. Hierbei berechnet RoadJet die Mehr- oder Minderkosten der Durchführung der Leistungsänderungswünsche und unterbreitet dem Vertragspartner ein entsprechendes Angebot. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Leistungsänderungswünsche des Vertragspartners bzw. auf Abgabe eines entsprechenden Angebots von RoadJet besteht nicht.

5. Preise, Zahlung

5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder so weit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der Vertragspartner. RoadJet wird den Vertragspartner, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird RoadJet den Vertragspartner hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.

5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom Vertragspartner nachträglich gewünschter und von RoadJet angenommener Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Etwaige durch solche vom Vertragspartner gewünschte und von RoadJet angenommene Leistungsänderungen entstehende Minderkosten, werden vom ursprünglich vereinbarten Mietzins abgezogen.

5.4. Bei Auftragserteilung wird eine Rechnung hinsichtlich einer Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises erteilt. Der Restbetrag ist sechs Wochen vor Reiseantritt zu begleichen, sofern sich nicht aus der entsprechenden Rechnung ein anderer Fälligkeitstermin ergibt. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto von RoadJet an.

5.7. Sofern Vorauszahlungen vereinbart sind, so gilt, dass das RoadJet, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragspartner mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8. Befindet sich der Vertragspartner gegenüber RoadJet mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche von RoadJet in Verzug, so kann RoadJet die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der Vertragspartner kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts von RoadJet unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann RoadJet vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der Vertragspartner nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines von RoadJet bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6. Preiserhöhung

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist RoadJet berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für RoadJet nicht vorhersehbar waren. RoadJet hat den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Vertragspartner ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber RoadJet vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist RoadJet gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Vertragspartner wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen RoadJet und dem Vertragspartner im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauchs werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt RoadJet solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziffer 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziffer 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3. Der Vertragspartner kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen Vertragspartner wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich RoadJet im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5. RoadJet hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch von RoadJet auf Bezahlung des Mietpreises grundsätzlich, soweit nicht in Ziffer 7.6. anderweitig bestimmt, in vollem Umfang bestehen. Ersparte Aufwendungen hat sich RoadJet anrechnen zu lassen.

7.6. Abweichend von Ziffer 7.5. und abhängig von der verbleibenden Zeit bis zum Mietbeginn, bleibt der Anspruch von RoadJet im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung durch den Vertragspartner in folgender prozentualer Höhe bestehen:

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 0%

30 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50%

14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 75%

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 80%

7.7. Dem Vertragspartner bleibt es ausdrücklich vorbehalten, RoadJet nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der jeweilige pauschale Abzug. Es bleibt dem Vertragspartner außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens RoadJet erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der Vertragspartner keine oder nur eine entsprechend seiner gelieferten Nachweise geringere Entschädigung zu bezahlen.

7.8. Der Anspruch von RoadJet besteht nur dann, wenn RoadJet zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den RoadJet zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass RoadJet erhebliche und für den Vertragspartner nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch RoadJet

8.1. RoadJet kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners

- vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten

- oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a) wenn der Vertragspartner trotz entsprechender Abmahnung durch RoadJet vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch RoadJet erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. RoadJet ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn RoadJet ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der Vertragspartner und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziffer 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch von RoadJet in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziffer 7.5 und 7.7 gelten entsprechend.

8.3. Im Falle einer Kündigung von RoadJet nach Fahrtantritt aus den in Ziffer 8.1 lit. c) genannten Gründen ist RoadJet auf Wunsch des Vertragspartners verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für RoadJet unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Vertragspartner und RoadJet je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des Vertragspartners, trägt dieser selbst.

8.4. Kündigt RoadJet den Vertrag aus den in Ziffer 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

9. Beschränkung der Haftung von RoadJet

9.1. Die Haftung RoadJets bei vertraglichen Ansprüchen ist hinsichtlich Sachschäden, soweit nachträglich nicht anderweitig bestimmt, ausgeschlossen; für die Ziffer 9.2 gilt, dass diese auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht,

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RoadJet oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen RoadJets beruhen,

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RoadJet oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen RoadJets beruhen sowie für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten von RoadJet.

9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200, - € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Dem Vertragspartner obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter von RoadJet ist seitens des Vertragspartners, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

10.3. Der Vertragspartner haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden von RoadJet, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Vertragspartners ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Vertragspartner nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Vertragspartner hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten von RoadJet nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für RoadJet auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6. Die Ermahnung hat ausdrücklich gegenüber dem jeweiligen Fahrgast sowie, sofern vorhanden, gegenüber dem Reiseleiter unter Angabe des Grundes sowie der Androhung des Ausschlusses von der Beförderung zu erfolgen.

10.7. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegenüber RoadJet nicht.

10.8. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen von RoadJet sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten RoadJets zu richten. Der Vertragspartner hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des Vertragspartners vorzunehmen.

10.9. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte RoadJets sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz, unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11. Verjährung

11.1. Vertragliche Ansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RoadJet oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen RoadJets beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RoadJet oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen RoadJets beruhen.

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr..

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner vom Anspruchsgrund und RoadJet als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem Vertragspartner und RoadJet Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Vertragspartner oder RoadJet die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung der Verjährung ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung RoadJets oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichenden Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch RoadJet stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

12.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von RoadJet bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von RoadJet und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt zugunsten RoadJet vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

13. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung

RoadJet nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für RoadJet verpflichtend würde, informiert RoadJet die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

RoadJet weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-

Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und RoadJet findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.2. Soweit bei Klagen des Vertragspartners gegen RoadJet im Ausland für die Haftung RoadJets dem Grunde nach nicht deutschem Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Vertragspartners, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.3. Der Vertragspartner, der Unternehmer ist, kann RoadJet nur an dessen Sitz verklagen.

14.4. Für Klagen RoadJets gegen den Vertragspartner ist der Wohn-/Geschäftssitz des Vertragspartners maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RoadJet vereinbart.

14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Vertragspartner und RoadJet anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Vertragspartners ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Vertragspartner angehört, für den Vertragspartner günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).